Katastervermessung (durch einen ÖBVI)

Um einen vollumfänglichen Service von Vermessungsleistungen bieten zu können, organisiert unser Büro sämtliche Vorbereitungen um eine anstehende Katastervermessung abwickeln zu können. Diese sind in der Ausführung den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) vorbehalten und werden vorzugsweise von unserem qualifizierten Partnerbüro, dem Büro R & R Vermessung, übernommen. Die Kooperation zwischen unseren Büros besteht seit 40 Jahren und Herr Karl-Friedrich Weber und Herr Frei (Gründer des Büros R & R Vermessung) werden auch weiterhin für die Büros beratend zur Seite stehen.

Katastervermessung

Zum Leistungsumfang der Katastervermessungen gehören die Grundstücksteilungen, Grenzwiederherstellungen (Grenzfeststellungen), die Gebäudeaufnahmen in das Liegenschaftskataster, Straßenschlussvermessungen und die Baulandumlegungen. Der Begriff Flurstücksteilung entspricht dem der Grundstücksteilungen. In der Vermessung wird anstatt Grundstück oft auch die Bezeichnung Flurstück gebraucht.

Da der Bürogründer selbst nahezu 10 Jahre bei einem ÖbVI beschäftigt war und somit auf die eigenen Erfahrungen aufbauen kann, liegt die Organisation einer Grundstücksteilung im vertrauten Tätigkeitsbereich. Es gehört dabei zum Rundum-Service unsere Auftraggeber so zu beraten, dass möglichst alle dabei aufkommenden rechtlichen Belange sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich berücksichtigt werden. Dazu gehören z. B. die Hinweise auf ausreichende Grenzabstände, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Stellplätze, Brandwände oder die Beratung hinsichtlich etwaiger Baulasten wie die sogenannte „Vereinigungsbaulast“.

Das IB Weber kontrolliert ggf. durch Messungen am Objekt alle in Frage kommenden baurechtlichen Belange und berät den Teilungswilligen hinsichtlich etwaiger Vorkehrungen. In einem Lageplan werden die neuen Grenzen eindeutig definiert, etwaige Baulasten vermasst und mit Beschrieb eingetragen. Der dann vom Antragsteller abgezeichnete Lageplan wird gemäß §8 Abs. 2 LBO der zuständigen Baurechtsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt derzeit 2 Wochen. Hat die Behörde dazu keine Einwendungen kann nach Fristablauf mit der Flurstücksteilung begonnen werden.

Ist die Vermessung beim ÖbVI fertiggestellt geht der sogenannte „Entwurf zum Veränderungsnachweis“ an das zuständige Katasteramt bei den Landratsämter oder bei den großen Kreisstädten an deren eigene Ämter. Dort werden die Arbeiten auf ihre fachliche Richtigkeit überprüft und in die Daten zur Aktualisierung in das amtliche Liegenschaftskataster eingetragen. 

Nach erfolgter Prüfung geht die Fortführungsmitteilung an das Grundbuchamt und an den Antragsteller. Die Vermessungsbehörden erheben derzeit für die Fortführung des Liegenschaftskatasters eine Gebühr in Höhe von 35 % aus der Nettogebühr des ÖbVI. Nachdem diese Amtshandlung abgeschlossen ist, müssen die betroffenen alten und neuen Eigentümer zu einem Notar ihrer Wahl. Wird die Flurstücksteilung nicht innerhalb 24 Monaten in das Grundbuch eingetragen, wird diese kostenpflichtig (nach Zeitaufwand) durch die Vermessungsbehörde aufgehoben.